26.11.2013, 20:41
(26.11.2013, 20:31)emanreztuneB schrieb: [ -> ](26.11.2013, 19:59)JackRyan schrieb: [ -> ]Gibt in den Garantieklauseln sicherlich Ausnahmen, die zum Verlust der Garantie führen.
So z.B. oft schon das öffnen von Geräten oder nicht sachgemäßer Umgang = fallen lassen.
Ist das Notebook z.B. aus 1m heruntergefallen und dadurch offensichtlich was kaputt gegangen, werden sich die meisten Hersteller weigern irgendwas an dem Gerät kostenlos zu reparieren.
Hier geht e aber nicht um Garantie! Gewährleistung ist das Zauberwort. Aus der Nummer kommt der Verkäufer nicht raus. Er muss Reparieren oder Ersetzen.
das stimmt so nicht. Es geht nur um die Beweislast. In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer dem Käufer belegen, dass es sich nicht um einen Fertigungsmangel handelt, nach dem sechsten bis zum 24. Monat muss dann der Käufer dem Verkäufer den Beweis liefern.
Wenn also ein Notebook mechanisch beschädigt ist, und die Beschädigung eindeutig von aussen kommt, ist das kein Fertigungsmangel und fällt deshalb auch nicht unter die Gewährleistung. Wäre das nicht so, könnte ich mit einem Neuwagen vor den Baum fahren, und ihn anschließend auf Kosten des Händlers reparieren lassen.
Hier geht es ja wohl darum, dass Saturn einen mechanischen Schaden als Fehlerursache angibt, und Martin keinen Beleg dafür hat, wie das Notebook vor der Abgabe beim Service ausgesehen hat. Das wird dann wohl wirklich schwierig, egal, ob Gewährleistung oder nicht.
Was ich nicht verstehe - eigentlich sollte es doch sowas wie einen Annahmeschein geben, von dem der Kunde eine Kopie erhält. Auf diesem Schein werden doch normalerweise offen sichtbare Schäden und andere Auffälligkeiten im Beisein des Kunden vermerkt. Gibt es sowas hier nicht ?
Gruß Frank