16.10.2014, 23:33
Zitat:Das erfüllt bereits den Straftatbestand der Nötigung bis hier hin.
Lucky - das ist bestenfalls 241StGB Bedrohung, aber niemals 240StGB Noetigung. In diesem Fall aber nicht mal das ... es fehlt die konkrete Bedrohung. Mit welchem konkreten Verbrechen willst Du bedroht worden sein? Es wurde gesagt, dass es genau das NICHT tun will ... da duerfte es sogar DEIN Anwalt aber schwer haben. Lies mal 241Abs2 ... "wider besseren Wissens".
Die Schule Deines Geschaeftspartners zwecks Blossstellung anzurufen erfuellt allerdings den Tatbestand des Publikationsexzesses nach 192StGB und erzaehlt uns eine ganz eigene Geschichte ueber Dich.
Es duerfte hier jedem ausser offensichtlich Spoc klar sein, dass Du hier schon beim ersten Post mit dem Messer zwischen den Zaehnen aufgelaufen bist ... 185 StGB griff da schon beim dritten Post oder so ... aber wir duerften zwar schon bei 199 StGB angekommen sein, was Dir da aber keine Straffreiheit garantiert.
Wenn irgendein Erbsenzaehler hier eine unzulaessige Rechtsberatung erkennen will, kann gern versuchen, mich kostenpflichtug abzumahnen - das habens schon ganz andere Spackos versucht. Ich verweise auf 2Abs3 RDG und freue mich auf Post.
Das Vollbereichshorn ist kein Kind von Traurigkeit und weiss sich zu wehren - aber wer hier auf hintefotzigste Art das Provozieren angefangen hat, kann ersthaft nicht mal dem allerdoefsten, pisadebilen Mitleser verborgen geblieben sein. Dann noch bei Gegenwind mit dem Anwalt zu drohen ... ernsthaft, das durchzuziehen, dazu fehlen Dir die Eier. Siehe die Nummer mit der Schule - Du machst das ganz mutig hintenrum ... "und dann bin ich rausgegangen und sein Pferd im Arsch getreten".